37.3

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld  beziehen, haben

1.
    bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2.
    bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Die Abrechnung erfolgt direkt mit ihrer Pflegekasse, Ihnen entstehen keine Kosten, wir kümmern uns auch darum, dass ihre Pflegekasse den Nachweis erhält.
Gerne besuchen wir Sie, rufen Sie uns zwecks einer Terminvereinbarung einfach an.
Share by: